„Reit- und Fahrgemeinschaft Hof Hillebrandt e.V.“
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrgemeinschaft Hof Hillebrandt“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sollte kein Mitglied der Familie Hillebrandt und/oder deren Abkömmlinge mehr im geschäftsführenden Vorstand sein und/oder die Familie Hillebrandt einen schriftlichen Antrag zur Namensänderung stellen, so hat der Vorstand ein Jahr Zeit einen neuen, neutralen Namen für den Verein zu finden.
Nach dieser Frist ist der Verein verpflichtet den Namen "Reit- und Fahrgemeinschaft Hof Hillebrandt", zu Lasten des Vereins aus dem Vereinsregister löschen zu lassen.
Der neue Name kann mit ³/4 Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.
Der Verein soll Mitglied im Pferdesportverband Westfalen, im Kreisreiterverband Coesfeld und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen werden. Er erkennt die
Satzungen dieser Dachorganisationen als verbindlich an.
Der Verein wird zum Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld angemeldet. Insoweit ermächtigt die Gründungsversammlung den Vorstand, ohne eine erneute
Mitgliederversammlung solche Änderungen der Satzung zu beschließen, die notwendig sind, um den Verein ins Vereinsregister eintragen zu können.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsports sowie die ideelle Förderung der Pferdezucht. Insbesondere sind die
tiergerechte Ausbildung von Pferden und die Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an den Pferdesport sowie den Tier- und Naturschutz bezweckt.
Der Verein fördert hierzu Ausbildungsmaßnahmen, Lehrgänge, Turniere und Studienreisen. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich
erscheinenden Maßnahmen durch.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Beihilfen und sonstige Einnahmen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder: natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres;
- jugendliche Mitglieder: alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- Ehrenmitglieder: natürliche Personen, die aufgrund dieser Satzung mit den Rechten ordentlicher Mitglieder ausgestattet werden;
- kooperative Mitglieder: juristische Personen, die sich mit dem Reit- und Fahrsport oder der Pferdezucht beschäftigen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag hin erworben werden. Mit Abgabe des Antrages unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen dieser Satzung
und der der Dachverbände.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine personenbezogenen Daten, insbesondere Adresse, E-Mail und Bankverbindung bei Änderung unverzüglich, schriftlich an den Verein zu melden.
Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Die
Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Für die Ehrenmitgliedschaft kommen solche natürlichen Personen in Betracht, die sich um die Reiterei, den Fahrsport
bzw. die Pferdezucht im allgemeinen oder den Verein im Besonderen verdient gemacht haben.
Die aktuellen datenschutzrechtlichen Hinweise können jeder Zeit auf der Vereinshomepage nachgelesen werden. Jedes Mitglied erklärt sich mit den Bestimmungen einverstanden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des Mitgliedes, ohne dass hierdurch die Beitragspflicht für das laufende Jahr beeinträchtigt wird;
- formlose schriftliche Erklärungen des Austritts, die nur mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist;
- Ausschluss aus dem Verein (gem. § 9), ohne dass das Mitglied von seiner Beitragspflicht für das laufende Jahr entbunden wird.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung sowie das Teilnahme- und Rederecht auf allen
Versammlungen des Vereins.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins.
Kooperative Mitglieder haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitgliedern sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeiträge sind ab dem 15. Januar eines Jahres für das laufende Jahr fällig, und werden im Regelfall per Sepalastschriftmandat eingezogen.
Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, das vom Verein zur Verfügung gestellte Eigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und nur für die Zwecke zu
verwenden sowie das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern.
Insbesondere sind alle Mitglieder hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Veranstaltungen und Wettbewerben - die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, namentlich die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend
Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
transportieren.
Die Mitglieder unterwerfen sich ausdrücklich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung
sowie der Satzung und den Bestimmungen des Kreisreiterverbandes Coesfeld e.V. und des Provinzial-Verbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. Verstöße gegen die dort aufgeführten
Verhaltensregeln können im Sinne der Disziplinarordnung dieser Satzung geahndet werden, sofern sie nicht von zuständigen Organen der Dachverbände geahndet worden sind.
Bei Verstößen gegen die in § 8 aufgeführten Pflichten bei Verstößen gegen die reiterliche Disziplin innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei schwerer
Schädigung des Vereinsansehens kann ein Mitglied mit einer Disziplinarmaßnahme belegt werden und zwar mit
- einem Verweis, der vom Vorstand schriftlich und mit Begründung erteilt wird;
- einer Sperre, das heißt Ruhen der Rechte für höchstes ein halbes Jahr;
- einer Geldbuße in Höhe von höchstens 500,- € oder
- einem Ausschluss aus dem Verein.
Die Disziplinarmaßnahme wird vom Vorstand nach schriftlicher oder persönlicher Anhörung des Betroffenen beschlossen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe
der Gründe mitgeteilt.
Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung fälliger Beiträge oder Gebühren gegenüber dem Verein im Verzug, so ist der Vorstand nach Ablauf von Monaten nach
Fälligkeit der Forderung berechtigt, das Mitglied im vereinfachten Verfahren ohne vorherige Anhörung aus dem Verein auszuschließen.
Binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Erlass einer Disziplinarmaßnahme kann der Betroffene schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Der
Vorstand entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Der Einspruch des Betroffenen gegen eine Disziplinarmaßnahme hat aufschiebende Wirkung.
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- die Jugendversammlung.
§ 11 Vorstand des Vereins
Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden (m/w/d),
- dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d)
- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin (m/w/d)
- dem Jugendwart / der Jugendwartin (m/w/d), (gem. § 13 dieser Satzung),
- sowie bis zu drei Beisitzern m/w/d.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sein sollen. Ebenfalls im Innenverhältnis wird geregelt, dass Verfügungen, die den Verein mehr als 1.000,- €
belasten, stets schriftlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet werden müssen.
Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zur Neu- bzw. Nachwahl im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt in Vorstandssitzungen. Die Einladungen zur Vorstandssitzungen können mündlich,
fernmündlich oder per Aushang erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse für allgemeine oder spezielle Aufgaben oder Beauftragte des Vereins mit Organstellung zu bestellen und mit
entsprechenden Vollmachten auszustatten.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per elektronischen Medien, mindestens 14 Tage
vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als
nicht abgegebene Stimmen.
Jugendliche unter 18 Jahren, heben kein eigenes Stimmrecht. Sie werden vertreten durch den Jugendwart (§11 Abs. 1), der mit seiner Stimme in der Mitgliederversammlung die Interessen der
Jugendlichen vertritt.
Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
- die Wahl, Entlastung und ggf. Abwahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jugendwartes,
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
- die Wahl von Kassenprüfern und ggf. deren Vertreter,
- die Änderung der vorliegenden Satzung,
- die Beschlussfassung über alle Vorlagen, die vom Vorstand oder von anderen Mitgliedern zur Abstimmung gestellt werden.
Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von ³/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden und muss einberufen werden, wenn 30 % der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Die Jugendversammlung ist vom Jugendwart mindestens 14 Tage vorher schriftlich, per elektronischen Medien oder als Aushang, unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen und zu leiten. Alle jugendlichen Mitglieder können hierin selbständig über ihre Angelegenheiten beraten und beschließen.
Sie wählen in eigener Verantwortung den Jugendwart und den Jugendsprecher, wobei letzterer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
soll. Jedes Vorstandsmitglied kann mit beratender Stimme an den Jugendversammlungen teilnehmen.
Der 1. Vorsitzende wird auf vier Jahre gewählt.
Die Amtperioden der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, die Amtsperioden von Jugendwart und Jugendsprecher jeweils zwei Jahre.
Erfolgen Neubesetzungen von Vorstandsämtern außerhalb der Fristen, so gelten diese Neuwahlen als Ergänzungswahlen bis zum Ende der Amtszeit des vorhergehenden
Amtsinhabers.
Zwei Kassenprüfer werden auf eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt, wobei ein von der Gründungsversammlung zu wählender Kassenprüfer auf eine Amtsperiode von
einem Jahr gewählt wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt dessen Vermögen an den Kreisreiterverband
Coesfeld e. V. mit der Auflage, es im Sinne des Vereinszweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt. Beschlüsse über die
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Erfüllt ein etwa durch Beschluss der Auflösungsversammlung bestimmter Vermögensempfänger
diese Voraussetzung nicht, so ist der Liquidator berechtigt, einen anderen, steuerbegünstigten Vermögensempfänger, der über einen ähnlichen Vereinszweck verfügt, im Einvernehmen mit dem
zuständigen Finanzamt zu bestimmen.
Ist im Falle der Auflösung eine Liquidation erforderlich, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister allein vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins,
sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt.
Beschlussdatum der neuen Satzung: Coesfeld-Lette, den 29.05.2019
Georg Hillebrandt Heike Jungmann
(1.Vorsitzender) (stellvertretende Vorsitzende)